Ja. Es sind aber besondere Schutzvorschriften zu beachten. Und je nach Alter sind nur gewisse Arbeiten erlaubt.

Im Prinzip gilt, dass Jugendliche unter 15 Jahren nicht beschäftigt werden dürfen. Doch keine Regel ohne Ausnahme:
- Bestimmte Arbeiten sind je nach Alter schon früher erlaubt, sofern Gesundheit und Schulleistung nicht beeinträchtigt und besondere Arbeits- und Ruhezeiten berücksichtigt sind. So dürfen Jugendliche unter 13 Jahren an kulturellen, künstlerischen oder sportlichen Anlässen und in der Werbung (zum Beispiel als Model) mitwirken.
- Ab 13 sind auch Botengänge und leichte Arbeiten im Detailhandel sowie in Forstbetrieben erlaubt.
- Jugendliche über 14 dürfen jede leichte Arbeit ausführen. Was als leicht eingestuft wird, ist nicht generell zu beantworten, sondern variiert je nach den individuellen Fähigkeiten des Jugendlichen.

In keinem Fall zulässig sind besonders schwere und gefährliche Arbeiten. Dieses Verbot gilt für alle schulpflichtigen Jugendlichen bis 19 Jahre. Verboten ist etwa das Hantieren mit Maschinen und Werkzeugen, bei denen eine erhebliche Unfallgefahr besteht. Noch schärfer sind diesbezüglich die Vorschriften für Jugendliche unter 16. Sie dürfen zudem nicht bei grosser Hitze oder Kälte arbeiten sowie keine schweren Lasten heben.

Konkret zu Ihren Kindern: Die 14-jährige Tochter darf bei der Pflege der Pferde sowie beim Ausmisten des Stalles helfen. Aber sie darf keine schweren Heuballen herumtragen oder allein für die Reinigung der Boxen zuständig sein. Ausserdem ist eine Beschäftigung in ihrem Alter nur zulässig in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr und in der Regel nur an Werktagen, ausnahmsweise auch an Sonn- und Feiertagen.

Die Dauer ist während der Schulzeit an ganzen Schultagen auf zwei und an schulfreien Nachmittagen auf drei Stunden beschränkt. Maximal darf sie pro Woche höchstens neun Stunden arbeiten.

In den Schulferien ist mehr erlaubt, nämlich drei Stunden am Tag und insgesamt 15 Stunden pro Woche. Dauern die Ferien mindestens drei Wochen, darf Ihre Tochter maximal die Hälfte dieser Zeit sogar acht Stunden am Tag und höchstens 40 Stunden in der Woche aushelfen.

Der Sohn kann ebenfalls in seiner Freizeit als Platzanweiser im Kino arbeiten. Er hat Glück, dass er gerade 16 geworden ist: Die Beschäftigung in einem Kinobetrieb setzt ein Mindestalter von 16 Jahren voraus. Eine Begrenzung der Arbeitszeit wie bei der Tochter besteht für ihn nicht mehr. Ab 16 Jahren gilt die im Betrieb übliche Arbeitszeit, sie darf aber nicht mehr als neun Stunden pro Tag betragen. Am Abend darf er höchstens bis 22 Uhr tätig sein. Natürlich muss sich sein Job im Kino auf ein Mass beschränken, das mit der Schule vereinbar ist.

Mehr Informationen erhalten Sie bei den kantonalen Arbeitsinspektoraten.

(st)