Ja – und zwar so lange, wie Sie bei Krankheit Anspruch auf Lohn haben. Geschuldet ist ­derjenige Betrag, den Sie in der Zeit der krankheitsbedingten Abwesenheit voraussichtlich verdient hätten. Dazu gehören auch Provi­sionen. Massgebend sind in der Regel die durchschnittlichen Provisionen der vergan­genen zwölf Monate.