Ja. Die Schulden des Verstorbenen werden mit ­seinem Tod zu persönlichen Schulden der Erben. Die Erben haften dafür mit ihrem ganzen Vermögen. Jeder der Erben kann für die ganze Schuld belangt und auch betrieben werden.

Für die Betreibung gibt es aber «Anstandsfristen». Zunächst dürfen die Erben während einer Frist von zwei Wochen nach dem Tod des Erblassers nicht betrieben werden. Dann berücksichtigt das Betreibungsamt die dreimonatige Frist, innert der die Erben das Erbe ausschlagen können. Auch in dieser Zeit dürfen keine Zahlungsbefehle zugestellt werden.

Für die Schulden Ihres Vaters haften Sie nur nicht, wenn Sie die Erbschaft ausschlagen. In diesem Fall wird der Nachlass konkurs­amtlich liquidiert, falls alle nächsten gesetzlichen Erben auch ausschlagen. Ein allfälliger Überschuss geht an die Erben, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte.