Ja. Der Arbeitgeber kann den Zeitpunkt der Ferien von sich aus festlegen. Das gilt auch für Betriebsferien, wie das bei Ihnen der Fall ist. Solche Betriebsferien sind zulässig, falls sie frühzeitig - in der Regel drei Monate im Voraus - bekannt gegeben werden.
Zwar muss der Arbeitgeber grundsätzlich auf die Wünsche des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin Rücksicht nehmen (zum Beispiel Schulferien der Kinder, Ferien des Ehepartners) - aber nur, soweit dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist.

Problematisch wird es erst, wenn sich der Arbeitgeber in unverständlicher Weise über die Wünsche des Arbeitnehmers hinwegsetzt, ohne dass betriebliche Interessen dies rechtfertigen würden.

Unstatthaft ist auch, solche Betriebsferien sehr kurzfristig anzusetzen.

In solchen Fällen dürfen Arbeitnehmer den Ferienbezug ablehnen; sie müssen dies jedoch sofort tun und ihre Arbeitskraft während der diktierten «Ferien» anbieten, damit sie sie nachbeziehen können.

Ferien sind übrigens im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu beziehen und sollten nur ausnahmsweise auf das folgende Jahr übertragen werden.

Ist der Bezug während des Dienstjahres nicht möglich, verliert der Arbeitnehmer seinen Ferienanspruch nicht. Dieser Anspruch verjährt erst nach Ablauf von fünf Jahren.

(oh)