Ja. Bei einer längeren unverschuldeten Abwesenheit des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber die Ferien kürzen. Dabei gilt:
- Hat der Arbeitnehmer während eines Anstellungsjahres wegen Unfall oder Krankheit mehrmals gefehlt, werden alle Arbeitsausfälle zusammengezählt.
- Eine Kürzung ist erst erlaubt, wenn die Abwesenheit länger als einen Monat dauerte. Der erste Monat ist also quasi eine Schonfrist.
- Dauerte die Abwesenheit länger als einen Monat, darf der Abzug ein Zwölftel pro ganzen Abwesenheitsmonat betragen.
Beispiel: Hat ein Arbeitnehmer 2 Monate und 10 Tage wegen Krankheit gefehlt, darf ihm der Arbeitgeber die jährlichen Ferien ab dem zweiten vollen Monat um einen Zwölftel kürzen. Bei 4 Wochen Ferien beträgt der Abzug in diesem Fall somit 1,66 Tage (20 durch 12), bei 5 Wochen Ferien 2,08 Tage (25 durch 12).

Die verbleibenden 10 Tage zählen nicht, weil der Abzug nur bei vollen Monaten möglich ist.
- Solche Ferienkürzungen sind analog auch bei längerem Militärdienst erlaubt (siehe K-Tipp 15/02).
Fazit: Da Sie gesamthaft 10 Wochen gefehlt haben, kommen Sie auf zwei volle Abwesenheits-Monate. Der erste Abwesenheits-Monat ist «geschenkt», für den zweiten ist ein Ferienabzug von einem Zwölftel in Ihrem Fall somit gerechtfertigt.

(dw)