Ja. Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Nachfolger einer Arztpraxis die Adresskartei benützen darf, um Patienten und Patientinnen anzuschreiben.

Bei der Krankengeschichte ist es anders: Das Arzt­geheimnis gilt auch gegenüber einem neuen Inhaber der Praxis. Sie müssen also nicht befürchten, dass der neue Arzt Einblick in ihre Diagnosen und Behandlungen hat.

Wenn Sie sich allerdings beim Nachfolger behandeln lassen, willigen Sie automatisch ein, dass er Ihre Krankenakte einsehen darf. Falls Sie einen anderen Arzt wählen, können Sie die Krankengeschichte abholen.