Inhalt
Ja. Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Nachfolger einer Arztpraxis die Adresskartei benützen darf, um Patienten und Patientinnen anzuschreiben.
Bei der Krankengeschichte ist es anders: Das Arztgeheimnis gilt auch gegenüber einem neuen Inhaber der Praxis. Sie müssen also nicht befürchten, dass der neue Arzt Einblick in ihre Diagnosen und Behandlungen hat.
Wenn Sie sich allerdings beim Nachfolger behandeln lassen, willigen Sie automatisch ein, dass er Ihre Krankenakte einsehen darf. Falls Sie einen anderen Arzt wählen, können Sie die Krankengeschichte abholen.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden