Nein. Die Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag ist ungültig. Das Gesetz gibt den Angestellten einen Anspruch auf die «üblichen freien Stunden und Tage» zur Erledigung von dringenden persönlichen Angelegenheiten. Das sind etwa Arztbesuche oder eben ein Wohnungswechsel – und zwar auch während der Kündigungsfrist. Diese Bestimmung ist zwingend und darf nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden.

Der Anspruch auf die üblichen freien Stunden und Tage bedeutet aber noch nicht, dass die ausgefallenen Stunden und Tage vom Betrieb bezahlt werden müssen. Dies ist abhängig vom konkreten Arbeitsverhältnis, dem Abwesenheitsgrund und der Dringlichkeit sowie der vertraglichen Regelung.