Inhalt
Gesundheitstipp 04/2008
15.04.2008
Ja. Ihr bisheriger Arzt darf seinem Nachfolger die Adresskartei übergeben. Mit einer Praxisübergabe erhält der Nachfolger aber keine Befugnis, Einblick in Patientendossiers zu nehmen. Der neue Arzt erhält lediglich das Recht, die bisherigen Patienten anzuschreiben und über die Praxiseröffnung zu orientieren.
Wenn Sie sich in Zukunft nicht vom Nachfolger behandeln lassen wollen, können Sie die Herausgabe Ihrer vollständigen Krankengeschichte im Original verlangen und diese Ihrem neuen Arzt geben. Das müssen Sie schriftlich tun und dabei den Nachfolger ausdrücklich von seiner gesetzlichen Pflicht befreien, die Akten aufzubewahren.
Wenn Sie sich in Zukunft nicht vom Nachfolger behandeln lassen wollen, können Sie die Herausgabe Ihrer vollständigen Krankengeschichte im Original verlangen und diese Ihrem neuen Arzt geben. Das müssen Sie schriftlich tun und dabei den Nachfolger ausdrücklich von seiner gesetzlichen Pflicht befreien, die Akten aufzubewahren.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden