Nein. Die Leistungen der Alters- und Hinterlas­senenversicherung (AHV) können nicht an Dritte abgetreten oder verpfändet werden. Sie werden grundsätzlich nur an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt. Auszahlungen an Dritte dürfen AHV-Ausgleichskassen nur dann machen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen. 

Das ist etwa dann der Fall, wenn die anspruchsberechtigte Person ihre finanziellen An­gelegenheiten nicht selber regeln kann und auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Oder wenn die anspruchsberechtigte Person die Gelder nicht für den Unterhalt der Per­sonen verwendet, für die sie zu sorgen hat – und ­diese deswegen der Für­sorge zur Last fallen.

In Ihrem Fall ist keine dieser Voraussetzungen gegeben. Eine Auszahlung an Sie wäre daher nicht erlaubt.