Ja. Das Gesetz sieht zwar grundsätzlich die Rente vor, und gemäss Gesetz können Rentnerinnen und Rentner darauf bestehen, dass sie das ganze Alterskapital in Rentenform erhalten. Doch dies gilt nur für den obligatorischen Teil des Altersguthabens. Im Überobligatorium sind die Kassen diesbezüglich frei. Hier können die Kassen die Rente sogar ganz abschaffen und den vollen Kapitalbezug durchsetzen. Voraussetzung ist, dass dieses Vorgehen im Reglement festgehalten ist.

Die Pensionskasse der Tamedia hat mitgeteilt, dieser «Barbezugszwang» gelte nur für Mitarbeiter, die ein Alterskapital von über 800 000 Franken haben. Damit ist sichergestellt, dass die Minimal­anforderungen des Gesetzes ein­gehalten sind.

Das sogenannte Anrechnungsprinzip geht so: Angenommen, das Altersguthaben von 800 000 Franken be­steht je zur Hälfte aus obligato­rischem und überobligatorischem Guthaben. Auf dem obligatorischen Teil von 400 000 Franken muss zwingend eine Rente ­aus­bezahlt werden. Mit dem aktuell gültigen gesetzlichen Umwandlungssatz von 6,8 Prozent sind das zwingend 27 200 Franken. Damit ist das Gesetz eingehalten, wenn die Tamedia die jährliche Rente auf maximal 48 000 Franken begrenzt.

Diese 400 000 Franken im ­Obligatorium sind aber nur eine Annahme. In der Praxis sieht es so aus, dass Pensionskassenversicherte Ende 2015 ein obligatorisches Altersguthaben von maximal rund 325 000 Franken haben können. Mit dem Umwandlungssatz von 6,8 Prozent ergibt das eine gesetz­liche Jahres-Mindestrente von 22 100 Franken. Damit hält die ­Tamedia das Gesetz erst recht ein.

 

Nachtrag: Die Tamedia hat später entschieden, die geplante Neuerung doch nicht einzuführen.