Nein. Wenn Sie in der Therapiestunde den Gong weder absichtlich noch fahrlässig b­e­schädigt haben, müssen Sie nicht für dessen ­Ersatz aufkommen. Zahlen müssten Sie nur, wenn Sie sich nicht an die Anordnungen Ihrer Therapeutin gehalten hätten und der Gong durch Ihr persönliches Verschulden kaputt ­gegangen wäre.