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K-Tipp 8/2003
23.04.2003
Ich werde mit meinem Lebenspartner zusammenziehen. Mein Partner bekommt Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, er zahlt also keine Radio- und TV-Empfangsgebühren.
Kann ich mich nun bei der Billag abmelden, sodass unser neuer Haushalt weiterhin keine Billag-Gebühren zahlt?
Ja. Pro Haushalt gibt es nur eine Meldepflicht. Und es ist zulässig, dass der Bezüger von AHV/IV-Ergänzungsleistungen (EL) gemeldet ist, der Nicht-EL-Bezüger hingegen nicht.
Faktisch bedeutet das, dass Ihr neuer Haushalt keine Empfangsgebühren zahlt, weil der gemeldete EL-Bezüger weiterhin von der Gebührenpflicht befreit ist. Beachten Sie aber: Ergänzungsleistungen werden auf der Basis des Haushalteinkommens berechnet. Es könnte also sein, dass die EL-Berechtigung Ihres Partners wegen Ihres Zuzugs wegfällt. Dann wären auch wieder Empfangsgebühren fällig.
Das Wichtigste zur Gebührenbefreiung:
- Voraussetzung ist ein schriftliches Gesuch, dem ein rechtskräftiger Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen beiliegt.
- Rückwirkende Erlasse sind nicht möglich. Entscheidend ist das Datum des Gesuches; die Befreiung von der Gebührenpflicht gilt dann ab dem 1. des Folgemonats.
- Diese Regelung gilt nur für die vom Bund gesetzlich geregelten AHV/IV-Ergänzungsleistungen. Wer nur kantonale Beihilfe erhält, hat keinen Anspruch auf Erlass.
- Die Gebührenbefreiung gilt nur für die «staatlichen» Radio- und Fernseh-Empfangsgebühren. Die Kosten für einen allfälligen Kabelanschluss (zum Beispiel von der Cablecom) müssen auch EL-Bezüger zahlen.
- Adresse der Billag: Billag AG, Postfach, 1701 Freiburg, Tel. 0844 834 834.
(ch)
Kann ich mich nun bei der Billag abmelden, sodass unser neuer Haushalt weiterhin keine Billag-Gebühren zahlt?
Ja. Pro Haushalt gibt es nur eine Meldepflicht. Und es ist zulässig, dass der Bezüger von AHV/IV-Ergänzungsleistungen (EL) gemeldet ist, der Nicht-EL-Bezüger hingegen nicht.
Faktisch bedeutet das, dass Ihr neuer Haushalt keine Empfangsgebühren zahlt, weil der gemeldete EL-Bezüger weiterhin von der Gebührenpflicht befreit ist. Beachten Sie aber: Ergänzungsleistungen werden auf der Basis des Haushalteinkommens berechnet. Es könnte also sein, dass die EL-Berechtigung Ihres Partners wegen Ihres Zuzugs wegfällt. Dann wären auch wieder Empfangsgebühren fällig.
Das Wichtigste zur Gebührenbefreiung:
- Voraussetzung ist ein schriftliches Gesuch, dem ein rechtskräftiger Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen beiliegt.
- Rückwirkende Erlasse sind nicht möglich. Entscheidend ist das Datum des Gesuches; die Befreiung von der Gebührenpflicht gilt dann ab dem 1. des Folgemonats.
- Diese Regelung gilt nur für die vom Bund gesetzlich geregelten AHV/IV-Ergänzungsleistungen. Wer nur kantonale Beihilfe erhält, hat keinen Anspruch auf Erlass.
- Die Gebührenbefreiung gilt nur für die «staatlichen» Radio- und Fernseh-Empfangsgebühren. Die Kosten für einen allfälligen Kabelanschluss (zum Beispiel von der Cablecom) müssen auch EL-Bezüger zahlen.
- Adresse der Billag: Billag AG, Postfach, 1701 Freiburg, Tel. 0844 834 834.
(ch)
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