Ja. Sobald die Behörde ­davon erfährt, dass Sie urteils­unfähig geworden sind, klärt sie ab, ob ein Vor­sorgeauftrag vorliegt. Dann prüft sie insbeson­dere, ob er ­gültig errichtet wurde, ob Sie tatsächlich nicht urteilsfähig sind – und ob die beauftragte Person geeignet und bereit ist, den Auftrag anzunehmen. Erst dann darf die Behörde den Vorsorgeauftrag für wirksam er­klären, und die beauftragte Person kann Sie vertreten. Mit einer Ausnahme: Aus­serordentliche Geschäfte – etwa den Verkauf Ihres Hauses – darf die beauftragte Person nur dann ohne Zustimmung der Behörde ausführen, wenn sie im Vorsorge­auftrag ausdrücklich dazu er­mächtigt wurde.