Die Grundstückgewinnsteuer wird von allen Kantonen erhoben. Das schreibt ihnen der Bund vor. Zahlen muss die Steuer der Ver­käufer einer Liegenschaft. Steuerbar ist der Gewinn, der beim Verkauf anfällt. Vom Verkaufspreis werden der Beschaffungspreis sowie die seitherigen wertvermehrenden Inves­titionen abgezogen. Bei älteren ­Liegenschaften gibt es spezielle Berechnungsmethoden. Es wird nicht auf den Anschaffungspreis zurückgegriffen, sondern auf den Markt...