Dieser Fall ist ­gesetzlich nicht ge­­regelt. Grundsätzlich darf man ­Gut­haben auf Freizügigkeitskonten nicht aufsplitten. Dazu gibt es ein Urteil des Bundesgerichts. Gelder auf Freizügigkeitskonten müssen also im Prinzip als Ganzes an eine neue ­Pensionskasse oder an eine andere Frei­zügigkeitsstiftung überwiesen werden. 

Das Bundesamt für Sozialver­sicherungen ist aber der ­Meinung, dass in Ihrem Fall eine Ausnahme möglich sein sollte. K-Geld hat eine Reihe von Freizügigkeits­stiftungen dazu befragt. Viele sagen, dass sie eine ­hälftige Aufteilung machen würden. Es gibt aber auch Freizügig­­keits­stiftungen, die sich weigern würden. Es kommt also darauf an, bei welcher Freizügigkeitsstiftung Ihr Alters­guthaben aktuell liegt.

Falls Ihre Freizügigkeitsstiftung das von Ihnen gewünschte Splitting nicht machen und das Geld nur an eine der beiden neuen Pensions­kassen überweisen will, zeichnet sich für Sie folgende Lösung ab: Es kann sein, dass Ihr Freizügigkeitguthaben die reglementarisch maximal mög­liche Einkaufssumme der Pensionskasse übersteigt. Dann wird diese Kasse nicht die ganze Summe nehmen. Den Rest können Sie dann an die andere Pensionskasse überweisen oder auf dem Freizügigkeitskonto stehen lassen.