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K-Tipp 19/2003
12.11.2003
Nein. Beim Auszug aus der Wohnung müssen Mieterinnen und Mieter nur für diejenigen Schäden geradestehen, die sie selber (oder ihre Gäste) verursacht haben. Für normale Abnützung hingegen muss der Mieter nicht aufkommen.
Dass der Boiler Kalk ansetzt, gehört zur normalen Abnützung. Deshalb muss der Vermieter das Entkalken des Boilers selber zahlen. Die Klausel in Ihrem Vertrag ist in diesem Punkt ungültig (siehe K-Tipp 17/02).
Das Gesagte gilt aber nur beim Auszug - denn sehr oft müssen Mieterinnen und Mieter das Entkalken selber zahlen. Das ist dann der Fall, wenn der Vermieter gemäss Mietvertrag die Heizungs- und Warmwasserkosten separat abrechnet und als Nebenkosten dem Mieter in Rechnung stellen kann. Und dort ist das Entkalken des Boilers inbegriffen.
(dw)
Dass der Boiler Kalk ansetzt, gehört zur normalen Abnützung. Deshalb muss der Vermieter das Entkalken des Boilers selber zahlen. Die Klausel in Ihrem Vertrag ist in diesem Punkt ungültig (siehe K-Tipp 17/02).
Das Gesagte gilt aber nur beim Auszug - denn sehr oft müssen Mieterinnen und Mieter das Entkalken selber zahlen. Das ist dann der Fall, wenn der Vermieter gemäss Mietvertrag die Heizungs- und Warmwasserkosten separat abrechnet und als Nebenkosten dem Mieter in Rechnung stellen kann. Und dort ist das Entkalken des Boilers inbegriffen.
(dw)
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