Nein. Dafür braucht es noch eine gemeinsame ­Erklärung von Ihnen und der Mutter. Darin müssen Sie bestätigen, dass Sie die Verantwortung für Ihr Kind gemeinsam tragen wollen und dass sie sich über die Betreuung und den Unterhalt einig sind. Sie können diese Erklärung gleichzeitig mit der Anerkennung ­Ihrer Vaterschaft beim Zivilstandsbeamten abgeben.

Zu einem späteren Zeitpunkt wäre die Kindes- und Erwachsenenschutz­behörde (Kesb) zuständig. An diese Behörde müssten Sie sich auch wenden, wenn die Mutter Ihres Kindes ­mit dem gemeinsamen Sorgerecht nicht einverstanden sein sollte. 

Dann verfügt die Kesb die gemeinsame elterliche ­Sorge, sofern dies dem Wohl des Kindes dient.