Ja. Wenn von erwerbstätigen zusammen­lebenden Eltern nur ein Partner im Wohnsitzkanton arbeitet, hat dieser Anspruch auf die Kinder- und Ausbildungszulagen. Der andere Elternteil kann aber die Differenz einfordern, wenn er in einem anderen Kanton mit höheren Kinderzulagen arbeitet. Im Kanton Glarus gibts 200 Franken Kinder­zulage pro Monat – 100 Franken weniger als im Kanton Zug. Auf diese Differenz haben Sie einen Anspruch.