Frankreich hat das Doppelbesteuerungsabkommen betreffend Erbschaftssteuer mit der Schweiz auf Jahresbeginn 2015 aufgekündigt: Seither besteuert Frankreich  Erbschaften auch bei Schweizer Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in Frankreich. Und dies selbst dann, wenn der Erblasser zuletzt in der Schweiz gewohnt hat oder dort Immobilienbesitz hatte.

Frankreich rechnet zwar Erbschaftssteuern, die bereits in der Schweiz entrichtet wurden, an die französische Erbschaftssteuer an. Nur nützt Ihnen das nichts: Weil Sie als direkter Nachkomme im Kanton Bern keine Erbschaftssteuern bezahlen, können Sie in Frankreich nichts abziehen.

Immerhin gewährt Frankreich für direkte Nachkommen einen Steuerfreibetrag von 100000 Euro pro Erblasser.