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K-Tipp 6/2002
20.03.2002
Ich habe vor zwei Jahren in einer Discount-Firma einen Plättliboden gekauft. Dieselbe Firma hat den Boden dann auch in meiner Eigentumswohnung verlegt. Nun lösen sich die Keramikplatten, weil sie falsch verlegt wurden. Die Firma lehnt jede Haftung ab und sagt, ich hätte nur ein Jahr Garantie. Stimmt das?
Nein. Für «unbewegliche Bauwerke», also beispielsweise für Häuser, gilt eine Garantie von fünf Jahren. Bei Einrichtungen hingegen, die nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind, gilt nur eine Garantie von einem Jahr. Dies wäre beispielsweise bei einer Deckenlampe der Fall.
Die fünfjährige Garantie gilt aber nur für so genannte Werkverträge, bei denen die Firma auch die Montage vorgenommen hat, wie das bei Ihnen ja der Fall war.
Wenn Sie die Plättli kaufen und selbst verlegen, haben Sie nur auf die Plättli selber ein Jahr Garantie, wie bei jedem Kaufvertrag.
(ge)
Nein. Für «unbewegliche Bauwerke», also beispielsweise für Häuser, gilt eine Garantie von fünf Jahren. Bei Einrichtungen hingegen, die nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind, gilt nur eine Garantie von einem Jahr. Dies wäre beispielsweise bei einer Deckenlampe der Fall.
Die fünfjährige Garantie gilt aber nur für so genannte Werkverträge, bei denen die Firma auch die Montage vorgenommen hat, wie das bei Ihnen ja der Fall war.
Wenn Sie die Plättli kaufen und selbst verlegen, haben Sie nur auf die Plättli selber ein Jahr Garantie, wie bei jedem Kaufvertrag.
(ge)
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