Ja. Als Finder des Handys haben Sie Anspruch auf ­einen angemessenen Finderlohn. Dieser entspricht etwa rund 10 Prozent des Werts der Fundsache. Aber: Keinen Finderlohn kann laut Gesetz beanspruchen, wer etwas «in einem bewohnten Haus oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt» findet. Das sind etwa Wohn- oder Geschäftshäuser, Schulhäuser oder öffentliche Verkehrsmittel.