Damit ich vom Vorzugszins profitieren kann, habe ich einen Teil meines Geldes auf dem Sparkonto meiner Tochter platziert. Was passiert bei einem Konkurs der Bank? Gilt der Einlegerschutz auch für das Geld auf dem Jugendsparkonto?

Ja, der Einlegerschutz gilt für Erwachsene und Kinder gleichermassen. Wenn eine Bank Konkurs geht, zahlt die Bankiervereinigung maximal 30 000 Franken rasch aus. Die 30 000 Franken gibts pro Kunden, nicht pro Konto.

Konkret heisst das: Wenn ein Sparer auf seinem Konto 25 000 Franken hat, dann erhält er von der Bankiervereinigung das ganze Guthaben. Wenn er dagegen auf zwei Konti der gleichen Bank je 25 000 Franken hat, dann erhält er «nur» die besagten 30 000 Franken. Hat er hingegen 25 000 Franken auf einem eigenen Konto und 25 000 Franken auf einem Konto, das auf den Namen seines Kindes lautet, bekommt er zweimal 25 000 Franken. Denn auf dem Papier handelt es sich dann um zwei verschiedene Kunden.

Gelder auf Konti der Säule 3a und Kassenobligationen sind nicht zusätzlich privilegiert. Auch da gilt der Einlegerschutz von 30 000 Franken pro Kunde. Besser sieht es bei Anlagefonds aus: Diese Gelder werden bei einem Konkurs ausgesondert. Sie sind also im Falle eines Bankkonkurses nicht verloren.

All das gilt allerdings nur für Banken, welche die Bankenkommission überwacht. Eine Liste dieser Banken finden Sie unter: www.ebk.ad min.ch/d/societe/index.htm. Nicht überwacht sind Betriebskassen. Sparer, welche ihr Geld dort angelegt haben, gehen grosse Risiken ein. Das Geld ist vollkommen ungeschützt. Besonders schlimm: Wenn ein Betrieb Konkurs geht, verlieren die Angestellten neben der Stelle unter Umständen auch noch das Ersparte. Die Bankenkommission hat deshalb dem Finanzdepartement beantragt, Betriebskassen zu verbieten.

In einer komfortablen Lage sind hingegen Kunden und Kundinnen der Kantonalbanken. Denn diese verfügen über eine Staatsgarantie. Ausnahmen gemäss Bankenkommission: Waadtländer und Genfer Kantonalbank.

Sicher sind die Gelder auch bei der Post. Denn laut Finanzhaushaltsgesetz hat der Bund dafür zu sorgen, dass die Post zahlungsfähig ist.

Übrigens: Dass Eltern ihr Geld auf den Konti ihrer Kinder platzieren, ist durchaus erlaubt. Allerdings gilt das Geld dann als Kindesvermögen. Theoretisch darf es nur noch im Interesse des Kindes, zum Beispiel für die Ausbildung, verwendet werden. Und: Wenn das Kind 18 Jahre alt wird, darf es über das Geld auf seinem Konto verfügen.

(mdb)