Nein. Die Garantiefrist beginnt grundsätzlich erst mit der Lieferung des Gerätes zu laufen und nicht mit dem Abschluss des Kaufvertrages.

Ihre Garantie dauert demnach noch knapp zwei Monate. Der Verkäufer wäre nur dann im Recht, wenn der Garantiefrist-Beginn in Ihrem Kaufvertrag explizit «ab Kauf» abgemacht worden wäre. Das ist bei Ihnen jedoch nicht der Fall.

Es lohnt sich also, beim Einkauf auf diesen Punkt zu achten.

Wichtig: Sollte sich der Verkäufer weiterhin weigern, das Gerät auf Garantie zu reparieren, müssen Sie gegen ihn klagen. In der Regel ist der Friedensrichter die erste Instanz. Achtung: Reklamieren Sie unbedingt schriftlich, damit Sie das Einhalten der Frist notfalls beweisen können.

Das sind die wichtigsten Punkte zum Thema Garantie:

- Verlangen Sie vor dem Kauf den Garantieschein und lesen Sie die Bestimmungen genau durch.

- Akzeptieren Sie - falls möglich - keine Garantie, die kürzer ist als ein Jahr.

- Falls Sie überhaupt keinen Garantieschein erhalten, ist das nicht weiter schlimm. Dann gilt automatisch die gesetzliche Garantiefrist von einem Jahr. Bewahren Sie aber den Kaufbeleg auf.

- Es kommt oft vor, dass Geschäfte ein defektes Gerät in der Garantiezeit nicht flicken, sondern Ihnen ein neues geben. Fragen Sie in einem solchen Fall, wie lange Sie auf das Austauschgerät Garantie haben. Das Gleiche gilt punkto Garantie auf Ersatzteile oder reparierte Einzelteile.

- Geht ein Gerät innerhalb der Garantiezeit kaputt, ist der Verkäufer nur verpflichtet, die vertraglichen oder gesetzlichen Mängelrechte einzuhalten (Ersatzgerät, Preisminderung oder Geld zurück). Für weitere Dienstleistungen muss das Geschäft nicht aufkommen. Sie haben also meist keinen Anspruch auf ein Ersatzgerät während der Dauer einer allfälligen Reparatur.


(dw)