Grosser Wirrwarr - Kontrollgesetz greift nicht
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saldo 10/2000
24.05.2000
Seit April müssen Vermögensverwalter registriert sein. Oder sie brauchen eine Bewilligung der Geldwäschereikontrollstelle. Doch beides ist Wunschdenken.
Zwei Jahre lang hatten die Akteure im so genannten Parabankensektor - Vermögensverwalter, Anlagevermittler, Finanzberater - Zeit, sich zu entscheiden: Entweder Rückzug aus dem Geschäft bis spätestens 31. März 2000 oder aber Erfüllung der strengen Anforderungen des 1998 in Kraft gesetzten Geldwäschereigesetzes. Wer nämli...
Seit April müssen Vermögensverwalter registriert sein. Oder sie brauchen eine Bewilligung der Geldwäschereikontrollstelle. Doch beides ist Wunschdenken.
Zwei Jahre lang hatten die Akteure im so genannten Parabankensektor - Vermögensverwalter, Anlagevermittler, Finanzberater - Zeit, sich zu entscheiden: Entweder Rückzug aus dem Geschäft bis spätestens 31. März 2000 oder aber Erfüllung der strengen Anforderungen des 1998 in Kraft gesetzten Geldwäschereigesetzes. Wer nämlich seit dem 1. April 2000 noch immer ohne Mitgliedschaft bei einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) oder ohne Bewilligung der Geldwäschereikontrollstelle in Bern gewerbsmässig Finanzgeschäfte tätigt, handelt illegal und kann bestraft und behördlich aus dem Verkehr gezogen werden. Denn die Säuberung des Finanzplatzes Schweiz von dubiosen Anlagefirmen war von Anfang an erklärtes Nebenziel des GwG.
Ist jetzt Schluss mit Anlagepleiten à la Refintra, F&O oder SFH Trading? Können Kleinanleger aufatmen? Davon kann noch keine Rede sein. "Wir schätzen die Zahl der dem Gesetz unterstehenden Vermögensverwalter auf etwa 10000", erklärt Daniel Eckmann, Delegierter für Kommunikation beim Eidgenössischen Finanzdepartement: "Davon sind rund 4000 einer SRO angeschlossen, rund 400 weitere haben ein Gesuch um Direktunterstellung gestellt." Den Schluss, dass jetzt Tausende illegal im Markt sind, will er trotzdem nicht ziehen: "Es dürften sehr viele per 31. März freiwillig ihr Geschäft aufgegeben haben", ist Eckmann überzeugt. Zudem räumt er ein, dass zahlreiche Vermögensverwalter gar nicht wissen, dass sie betroffen sind und ein Gesuch hätten stellen müssen.
Für die Bekämpfung der Geldwäscherei fehlen die Mittel
Fest steht hingegen jetzt schon: Zur Kasse gebeten werden in den nächsten Monaten weder säumige Anlagevermittler mit weisser Weste noch schwarze Schafe unter den Vermögensverwaltern - zu bescheiden sind die Möglichkeiten der Überprüfung. Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei in Bern verfügt über lediglich zehn Soll-Stellen, von denen nur sechs besetzt sind. Departementssprecher Daniel Eckmann betont jedoch, dass in "krassen Fällen von offenkundiger Missachtung" bereits Stichproben durchgeführt worden seien.
Grundsätzliche Fehler bei der Planung und Durchführung der ganzen Übung ortet der international renommierte Geldwäschereiexperte Christof Müller: "Das Geldwäschereigesetz wurde auf Druck von aussen eingeführt, um die Meldepflicht durchzusetzen." Dabei hätte es seiner Meinung nach genügt, das Strafgesetzbuch anzupassen. Unter dem Titel Geldwäschereibekämpfung sei nun ein "Finanzmarktaufsichts-Gesetz light" geschaffen worden, jedoch ohne die Struktur, die ein solches Gesetz bräuchte.
Generell stellt Müller fest, dass der Gesetzgeber im Finanzbereich dazu neigt, "sich durch einen legislatorischen Akt zu entlasten, ohne aber den Vollzug der neuen Gesetze sicherzustellen". In einigen Bereichen - etwa Insiderdelikte - sei bereits Resignation eingekehrt.
Anleger können ihre Vermögensverwalter selber überprüfen
"Kein Papiertiger" ist das neue Gesetz für Rechtsanwalt Johann-Christoph Rudin, Geschäftsleiter der Schutzgemeinschaft der Investoren Schweiz (SIS): "Vorteil des Gesetzes ist, dass es an strenge formelle Voraussetzungen anknüpft, welche dubiose Anlagefirmen nicht erfüllen können oder wollen. Somit muss man nicht mehr beweisen, dass eine Anlagefirma dubios ist, sondern einfach das Vorhandensein der Formalia prüfen."
Rudin empfiehlt allen Anlegern, die SRO-Zugehörigkeit ihres Verwalters zu prüfen und bei der Kontrollstelle Meldung zu erstatten, wenn kein Beleg für eine SRO-Mitgliedschaft vorgelegt werden kann. Auch die SIS sammelt Informationen und plant, eine Liste der Unangemeldeten zu veröffentlichen.
Thomas Illi
Das steht im Geldwäschereigesetz
Das Gesetz ist seit dem 1. April 1998 in Kraft. Banken und Vermögensverwalter müssen verdächtige Vorgänge einer Meldestelle berichten. Und wer berufsmässig Finanztransaktionen für Dritte tätigt, muss sich einer der zwölf Selbstregulierungsorganisationen ansch