Nein. Der Ofen dient der Be­heizung des Hauses, deshalb sind ­diese Kosten als Liegenschaftsunterhalt abziehbar. Diesen Abzug hätten Sie allerdings im Jahr des Einbaus tätigen müssen. Jetzt ist es dafür zu spät. Bei der Grundstückgewinnsteuer nach dem Verkauf des ­Hauses dürfen Sie lediglich die wert­ver­mehrenden Investitionen abziehen.