Es kommt auf die Pen­sionskasse an. Gemäss Gesetz haben nur die Ehe­partner, die eingetragenen Partner und die minderjährigen Kinder einen Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse. Die Pen­sionskasse kann in ihrem Reglement aber bestimmen, dass auch die erwachsenen Kinder, die Eltern oder die Geschwister einen Anspruch auf ein Todesfallkapital haben.

Verlangen Sie von der Pensionskasse ein aktuelles Reglement. Schauen Sie dort nach, welche Leistungen bei einem Todesfall ­erbracht werden und wer allenfalls in welcher Reihenfolge begünstigt ist. Die Pensionskasse kann in ­ihrem Reglement auch die Geschwister begünstigen – muss es aber nicht.

Achtung: Viele Pen­sionskassen halten in ihren Reglementen zudem fest, dass sich anspruchsberechtigte Personen innert einer bestimmten Frist melden müssen. Bei einigen Kassen erlöscht der Anspruch bereits nach drei oder sechs Monaten.