Nein. Eine ausgestellte Klagebewilligung gibt dem Kläger das Recht, innert ­einer bestimmten – in der Regel dreimonatigen – Frist beim erstinstanzlichen Gericht eine Klage einzureichen. Nach Ablauf der Frist erlischt die Klagebewil­ligung. Sie können aber nochmals von vorne be­ginnen und erneut bei der Schlichtungsbehörde ein Schlichtungsgesuch einreichen.