Ja. Ihr Ferienanspruch berechnet sich nach der ­Dauer des Arbeitsverhältnisses, nicht nach der Dauer Ihrer tatsächlichen Tätigkeit für das Unternehmen. 

Allerdings müssen ­freigestellte Mitarbeiter ihre Ferien grundsätzlich während der Freistellung beziehen. 

Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn der restliche Ferienanspruch sehr gross ist. Einige Gerichte rechnen nach der Faustregel: Wenn die Frei­stellungsdauer mindestens dreimal so lange ist wie der restliche Ferienanspruch, haben Freiges­tellte ihre ­Ferien vor Ende des ­Arbeitsverhältnisses zu ­beziehen. 

Andernfalls muss sie das Unternehmen ganz oder teilweise auszahlen.