Nein. Denn eine Schenkung ist kein Vorkaufsfall. Das gilt auch bei einer Vererbung. Ein Vorkaufsrecht haben die anderen ­Stockwerkeigentümer nur dann, wenn die Wohnung einem Dritten verkauft oder ­freiwillig versteigert wird. Auch bei Zwangsversteigerungen kann man das Vorkaufsrecht nicht ausüben.