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saldo 3/2004
18.02.2004
Es kommt darauf an. Primär haftet der Verein mit seinem Vermögen. Die Mitglieder müssen erst einspringen, wenn die Vereinskasse leer ist - dabei müssen sie das Defizit gemeinsam begleichen.
Das kann aber verhindert werden, wenn die Mitgliederbeiträge in den Statuten festgesetzt sind. Damit fällt die persönliche und unbeschränkte Haftung der Mitglieder weg - bei Schulden kann nur auf das Vereinsvermögen zurückgegriffen werden. Der Nachteil: Die Statuten müssen bei der kleinsten Änderung angepasst werden.
Weniger umständlich ist eine Klausel, wonach die Beiträge in einem Reglement festgelegt werden. Es genügt, wenn Kriterien aufgeführt sind, nach denen ein Maximalbetrag oder ein ausdrücklicher Verzicht auf Beiträge verankert ist. Mit solchen Bestimmungen sind Sie aus dem Schneider. Aber: Nur ein Vermerk, dass der Verein hafte und eine weitere Haftung der Mitglieder ausgeschlossen sei, bewirkt noch keine Haftungsbefreiung.
st
Das kann aber verhindert werden, wenn die Mitgliederbeiträge in den Statuten festgesetzt sind. Damit fällt die persönliche und unbeschränkte Haftung der Mitglieder weg - bei Schulden kann nur auf das Vereinsvermögen zurückgegriffen werden. Der Nachteil: Die Statuten müssen bei der kleinsten Änderung angepasst werden.
Weniger umständlich ist eine Klausel, wonach die Beiträge in einem Reglement festgelegt werden. Es genügt, wenn Kriterien aufgeführt sind, nach denen ein Maximalbetrag oder ein ausdrücklicher Verzicht auf Beiträge verankert ist. Mit solchen Bestimmungen sind Sie aus dem Schneider. Aber: Nur ein Vermerk, dass der Verein hafte und eine weitere Haftung der Mitglieder ausgeschlossen sei, bewirkt noch keine Haftungsbefreiung.
st
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