Das kann nicht gepfändet werden:

° Unentbehrlicher Hausrat

° Notwendige Geräte

für die Berufsausübung

° Fürsorgeleistungen

° AHV- und IV-Renten sowie deren Ergänzungsleistungen

° Kinderzulagen

° Genugtuungssummen bei Körperverletzung

und Tod

° Pensionskassen- und Freizügigkeitsguthaben so-wie die Säule 3a sind erst bei der Auszahlung pfändbar (bei Erreichen der Altersgrenze, Selbstständigkeit oder Auswanderung). <...>