Informationen zur Pfändung
Inhalt
saldo 2/2000
02.02.2000
Das kann nicht gepfändet werden:
° Unentbehrlicher Hausrat
° Notwendige Geräte
für die Berufsausübung
° Fürsorgeleistungen
° AHV- und IV-Renten sowie deren Ergänzungsleistungen
° Kinderzulagen
° Genugtuungssummen bei Körperverletzung
und Tod
° Pensionskassen- und Freizügigkeitsguthaben so-wie die Säule 3a sind erst bei der Auszahlung pfändbar (bei Erreichen der Altersgrenze, Selbstständigkeit oder Auswanderung). <...>
Das kann nicht gepfändet werden:
° Unentbehrlicher Hausrat
° Notwendige Geräte
für die Berufsausübung
° Fürsorgeleistungen
° AHV- und IV-Renten sowie deren Ergänzungsleistungen
° Kinderzulagen
° Genugtuungssummen bei Körperverletzung
und Tod
° Pensionskassen- und Freizügigkeitsguthaben so-wie die Säule 3a sind erst bei der Auszahlung pfändbar (bei Erreichen der Altersgrenze, Selbstständigkeit oder Auswanderung).
Das kann beschränkt gepfändet werden:
° Einkommen von selbstständig Erwerbenden
° Lohn (mit Überstunden, Trinkgeldern, 13. Monatslohn, Gratifikationen, Provisionen usw.)
° Taggelder der Arbeits-
losen-, Kranken-, Unfall-, Militärversicherung, EO-Erwerbsersatz, Invaliden- und Hinterlassenenrenten der Militär- und Unfallversicherung
° Pensionskassenrenten aller Art
° Erträge aus
Nutzniessung
° Leibrenten
° Unterhaltsbeiträge
Beschwerderecht: Gepfändete wie nicht gepfändete Gegenstände müssen mit dem Schätzungswert in der Pfändungsurkunde aufgeführt werden. Jede Pfändung bzw. Nichtpfändung kann angefochten werden.
Pfändungsbetrug: Wer Gegenstände oder Vermögen verheimlicht, um sie der Pfändung zu entziehen, macht sich strafbar.