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Ja, das können Sie mit einer Vollmacht regeln. Haben Sie keine Vollmacht, darf das Spitalpersonal nur Familienangehörige zu Ihnen lassen, wenn Sie nicht bei Bewusstsein sind. Dazu zählen Ehegatten, Eltern, Kinder und allfällige gesetzliche Vertreter wie ein Vormund.
Eine Vollmacht könnte wie folgt lauten: «Falls ich wegen Krankheit oder Unfall nicht ansprechbar bin, so entbinde ich alles medizinische Personal von der Schweigepflicht gegenüber meiner Partnerin XY (Name, Geburtsdatum, Adresse). Sie soll jederzeit vollständig Auskunft über meine Gesundheit erhalten und mich jederzeit besuchen können.»
In den meisten Kantonen legt das Gesetz fest, dass die Konkubinatspartner den nächsten Familienangehörigen gleichgestellt sind. Es empfiehlt sich aber dennoch, eine Vollmacht auszustellen.
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