Nein. Verheiratete können Pensionskassengelder nur beziehen, wenn der Ehepartner zustimmt und das Auszahlungs­gesuch ­mitunterschreibt. Zahlt eine Pensionskasse eine Freizügigkeit bar aus, ohne dass der Ehepartner unterschrieben hat, riskiert sie, dass sie die entsprechende Summe ein zweites Mal auszahlen muss. Aber Achtung: Die Unterschrift des Ehegatten ist nicht in allen Fällen nötig. Bei einem Antrag auf ­Kapitalauszahlung infolge Pen­sionierung ist nach neuester Bundesgerichts­praxis die ­Unterschrift des Ehepartners nur für jenen Teil notwendig, der das obligatorische ­Altersguthaben betrifft. Die Auszahlung des überobligatorischen Altersguthabens ist ­gesetzlich nicht geregelt. Massgebend ist das Reglement der  Pen­sionskasse. In der Regel verlangt das Reglement die Doppelunterschrift auch für das überobligatorische Kapital.