Ja. Ein mündlicher Arbeitsvertrag ist gültig. Er kommt dann zustande, wenn Betrieb und Angestellter sich über die wesentlichen Inhalte einig sind. In der Regel werden die Abmachungen schriftlich be­stätigt und von beiden Seiten unterzeichnet. Fehlt ein schriftlicher Arbeitsvertrag, sind die ­Be­triebe grund­sätzlich verpflichtet, den ­An­gestellten spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich über folgende Punkte zu informieren: ­Namen der Vertragsparteien, Datum des ­Beginns des Arbeitsverhältnisses, Funktion des Arbeit­nehmers, Lohn und allfällige Lohnzuschläge sowie wöchentliche Arbeitszeit. 

Ausnahmen: Ein Lehr- und teilweise auch ein Handelsreisendenvertrag müssen schriftlich ­abgeschlossen werden, damit sie gültig  sind.