Nein. Bevor es zur Sach­pfändung kommt, muss das Betreibungsamt Ihnen als Schuldner die Pfändung ­ankündigen. Diese Ankün­digung muss spätestens ­einen Tag vor der eigent­lichen Pfändung bei Ihnen ein­treffen. In der Pfändungsankündigung wird Ihnen mitgeteilt, wann und wo die Pfändung durch­geführt wird – in der Wohnung oder im Amtslokal.

Wichtig: Zu bestimmten Zeiten muss der Schuldner grundsätzlich weder mit ­einer Pfändungs­ankün­digung noch mit ­einem Vollzug der Pfändung rechnen – etwa an Sonn- und Feiertagen, während der Betreibungsferien (sieben Tage vor und nach Ostern, vom 15. bis und mit 31. Juli und sieben Tage vor und nach Weihnachten) oder während des Militär­dienstes.