Nur mit Zustimmung des begutachtenden Arztes. Er wird damit einverstanden sein, wenn Sie gebrechlich sind oder wenn er sich durch die Anwesenheit ­einer Vertrauensperson nicht gestört fühlt. Einen Rechtsanspruch auf Begleitung haben Sie aber nicht. Das Bundesgericht hält die Anwesenheit einer Drittperson für das Erstellen ­eines medizinischen Gutachtens in der Regel nicht für notwendig.