Ja. Verhält sich ein Stockwerkeigentümer wiederholt krass pflichtwidrig, kann ihn die Gemeinschaft ausschliessen lassen. Für ­einen Ausschluss müssen aber derart schwerwiegende Gründe vorliegen, dass das Zusammenleben mit dem betreffenden Eigentümer schlicht nicht mehr zumutbar ist. Und ein Ausschluss eines Stockwerk­eigentümers kommt nur als allerletztes Mittel in Frage – wenn also weder Verwarnungen mit der Androhung eines Ausschlusses noch eine nachbarrechtliche Klage oder ­gegebenenfalls eine Anzeige bei der Polizei etwas nützten. 

Ein Ausschluss kann nur mit der Ermächtigung der Eigentümerversammlung und nur über den Richter erfolgen. Bestätigt der Richter den Versammlungsbeschluss, muss der betreffende Eigentümer seine Stockwerkeinheit innert der richterlichen Frist verkaufen.