Ja. Grundsätzlich müssen zwar alle Be­teiligten einverstanden sein, wenn ein Erb­vertrag abgeändert werden soll. Und es ist eine er­neute notarielle Beurkundung erforderlich. Die Einsetzung eines Willensvollstreckers ist jedoch eine einseitige Anordnung. Diese können Sie auch ohne das Ein­verständnis Ihres Mannes und ohne erneute nota­rielle Beurkundung in einem ­Testament widerrufen und gleichzeitig einen neuen Willensvollstrecker ein­setzen.