Wer Verwandten seine Wohnung oder sein Haus zum Vorzugspreis vermietet, kann damit Steuern sparen: Der Eigentümer muss bei der Bundessteuer nicht den vollen Eigenmietwert ver­steuern, sondern nur die tatsächlichen, tieferen Mieteinnahmen. Vor­aussetzung: Der Mietzins ­beträgt mehr als 50 Prozent des Eigenmietwerts.

Diese Praxis hat das Bundes­gericht schon mehrmals ge­nehmigt – zuletzt in einem Urteil vom 30. November 2016 (2C_475/2016). Dort heisst es, bei der stark vergünstigten «unterpreislichen» Vermietung von Wohneigentum werde «praxis­gemäss» erst dann eine Steuer­umgehung angenommen, «wenn der Mietzins weniger als die ­Hälfte des Eigenmietwerts ausmacht».

Appenzell, ­Nidwalden, St. Gallen und Thurgau scheren aus

Diese Regelung übernahmen die meisten Kantone. Ausnahme: die beiden Appenzell, Nidwalden, St. Gallen und Thurgau. Ihre Steuergesetze besagen: Egal, wie tief der Mietzins ist – zu ver­steuern ist in ­jedem Fall min­destens der volle ­Eigenmietwert.

Graubünden gestattet nur dann eine Vorzugsmiete, wenn die Miet­einnahmen höchstens 20 Prozent unter dem Eigenmietwert liegen. Und Obwalden lässt sie zu, solange die Differenz zum Eigenmietwert «nicht erheblich» ist. Gemeint sei damit ein Abschlag von höchstens etwa 20 Prozent auf den Eigenmietwert, heisst es beim Steueramt Obwalden – ­wobei man jeweils den Einzelfall anschaue.

Markus Stoll, Leiter des Steuer­bereichs beim VZ Ver­mögenszentrum, warnt: «Es ist nicht aus­geschlossen, dass weitere Kan­tone aufgrund interner ­Weisungen von der Bundes­gerichtspraxis ab­weichen.»

Direkte Nachkommen zahlen fast überall keine Schenkungssteuer

Die Differenz zwischen Eigenmietwert und Vorzugsmiete ­unterliegt grundsätzlich der Schenkungssteuer. Das ist überall dort kein Problem, wo Eltern ihre Kinder vergünstigt wohnen ­lassen. Denn aus­ser im Kanton Appenzell Innerrhoden sind ­direkte Nachkommen in allen Deutschschweizer Kantonen von der Steuer befreit.

Die eigenen Eltern sind in etwa der Hälfte aller Kantone ebenfalls von der Schenkungssteuer ausgenommen. Für weitere nahe Verwandte gelten teilweise Freibeträge. Handelt es sich aber um weiter entfernte oder gar nicht Verwandte, werden im Normalfall Schenkungssteuern fällig.