Ich habe in den vergangenen zehn Jahren AHV-Zusatzleistungen erhalten. Jetzt habe ich unerwartet eine grössere Erbschaft gemacht. Die Gemeinde schreibt mir nun, ich müsse diese AHV-Zusatzleistungen zurückzahlen. Stimmt das?

Ja. Es handelt sich in Ihrem Fall um spezielle AHV-Zusatzleistungen des Kantons Zürich. Gemäss kantonalem Gesetz müssen Empfänger dieses Geld zurückzahlen - und zwar dann, wenn sie sich wieder in «günstigen Verhältnissen» befinden.

«Günstige Verhältnisse» liegen gemäss der Zürcher Regelung vor, wenn Empfänger auch nach der Rückzahlung noch über ein ausreichendes Vermögen beziehungsweise Einkommen verfügen. Die verbleibenden finanziellen Mittel müssen demnach so weit reichen, dass die Empfänger in absehbarer Zeit nicht wieder staatliche Hilfe beanspruchen müssen.

Solche zusätzlichen kantonalen Beihilfen für AHV-Bezüger gibt es nur in wenigen Kantonen.

Anders sieht es übrigens bei den AHV-Ergänzungsleistungen aus. Diese werden zwar von den Kantonen ausbezahlt, sie sind aber vom Bund gesetzlich geregelt. Die AHV-Ergänzungsleistungen müssen nie zurückgezahlt werden, sofern sie rechtmässig bezogen wurden.

Bedürftige Rentner und IV-Bezüger sollten sich merken: Auf AHV- und IV-Ergänzungsleistungen hat man einen rechtlichen Anspruch. Alle Details stehen in den AHV-Merkblättern 5.01 und 5.02; sie sind bei den kantonalen Ausgleichskassen erhältlich oder im Internet unter www.ahv.ch

(ge)