Eine übergewichtige Frau konnte ihr Gewicht mit Gymnastik und bewusstem Essen reduzieren. Am Bauch blieb aber eine Hautfalte (Fettschürze) zurück. Die Frau wollte sie durch eine Bauchdeckenstraffung entfernen lassen und die Rechnung der Krankenkasse schicken - doch diese lehnte eine Kostengutsprache ab.

Zu Recht, sagt das Bundesgericht. Die Grundversicherung zahle plastische Operationen bei äusserlichen Verunstaltungen nur, wenn diese «ein gewisses Mass» erreichten und «entstellend» seien oder die Beweglichkeit behinderten. Oder wenn sie zu einem psychischen Problem führten.

All dies war nach Meinung der Bundesrichter im konkreten Fall nicht gegeben. Und die Ekzeme unter der Bauchfalte liessen sich mit Puder beheben.

(em)

Eidg. Versicherungsgericht, Urteil K 135/04 vom 17.1.2006