Ja. Solange der Arbeit­geber trotz Mahnungen mit Lohnzahlungen im Rück­stand ist, dürfen Sie die Arbeit verweigern. Diesen Schritt sollten Sie vor­gängig aber am besten schriftlich androhen. Der laufende Lohnanspruch bleibt durch die berech­tigte Arbeitsverweigerung gewahrt. Sie müssen die Arbeit erst dann wieder aufnehmen, wenn der ausstehende Lohn bezahlt ist.

Erweist sich Ihr Arbeitgeber als zahlungs­unfähig, können Sie das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, wenn Ihnen für Ihre zukünftigen Lohnforderungen nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird. Nicht ausreichend für eine fristlose Auflösung sind hingegen bloss sporadische Zahlungsrückstände.

Der zukünftige Erwerbs­ausfall wird teilweise durch die Arbeitslosenversicherung übernommen. Aus­stehende Löhne können mit einer Betreibung gegen den Betrieb geltend gemacht werden. Bei Konkurs des Arbeitgebers müssen die Forderungen beim Konkurs­amt am Sitz des Arbeit­gebers eingegeben werden.

Ein Konkursverfahren kann sehr lange dauern. Daher deckt die kantonale ­Arbeitslosenversicherung offene Lohnguthaben rückwirkend für die letzten vier Monate vor dem Konkurs eines Betriebs (sogenannte Insolvenzentschädigung).