Ja. Sie müssen die Klage aber innerhalb eines Jahres beim Gericht einreichen, nachdem Sie erfahren haben, dass auch noch andere Männer zur Zeit der Zeugung des Kindes mit Ihrer damaligen Lebenspartnerin Geschlechtsverkehr hatten. Nicht möglich wäre eine Anfechtung hingegen, wenn Sie das Kind anerkannt ­hätten, obwohl Sie schon ­damals genau wussten oder ­damit rechneten, dass die Mutter um die Empfäng­niszeit auch in anderen ­Betten verkehrte.

Gut zu wissen: Grundsätzlich kann der Anerkennende die Vaterschaft lediglich in den ersten fünf Jahren nach der Anerkennung des Kindes anfechten. Eine Klage zu einem späteren Zeitpunkt ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.