Nur zum Teil. Ihr Sohn hat Anspruch auf einen Pflichtteil von drei Vierteln Ihrer Erbschaft. Dazu ­können Sie ihm keine Vorschriften machen. Im Rahmen des restlichen Viertels können Sie in Ihrem Testament andere Erben einsetzen – oder festlegen, wer den Viertel erhalten soll, wenn nach dem Tod Ihres Sohnes noch Vermögen aus der Erbschaft vorhanden ist.

Für eine solche sogenannte Nacherbeneinsetzung gibt es verschiedene Möglichkeiten: eine ­Variante mit Sicherstellungspflicht und die Nacherbschaft auf den Überrest. In ersten Fall dürfte Ihr Sohn den Viertel nicht antasten und müsste sicherstellen, dass ­dieser Vermögensteil im Zeitpunkt seines Todes noch vorhanden ist. Bei der Nacherbschaft auf den Überrest könnte Ihr Sohn den Viertel auch selbst verbrauchen. Die Nacherben kämen nur zum Zug, wenn nach seinem Tod noch etwas übrig wäre.