Nein. Das wäre nur dann der Fall, wenn sie nachweisen könnte, dass eine Ent­schädigung zwischen ihnen vereinbart wurde – etwa mit einem Arbeitsvertrag. Ohne eine entsprechende Vereinbarung wäre sie auf das freiwillige Entgegenkommen Ihres ­Bruders angewiesen. 

Aber Sie können sich bei Ihrer Lebens­partnerin ganz einfach erkenntlich zeigen: indem Sie sie in einem Testament als Erbin einsetzen – sogar als Alleinerbin. Denn Sie haben keine pflichtteilsberechtigten Erben, auf die Sie Rücksicht nehmen müssten.