Nein. Das Gesetz sieht vor: Ein Gläubiger mit Konkursverlustschein kann den Schuldner jederzeit betreiben, solange der Verlustschein noch nicht verjährt ist. Der Schuldner kann dann Rechtsvorschlag erheben mit der Bemerkung, er sei seit dem Konkurs noch nicht zu neuem Vermögen gekommen.

Falls der Gläubiger das nicht akzeptieren will, kann er vor Gericht gehen und die Behauptung überprüfen lassen. Dann entscheidet das Gericht, ob der Schuldner seither wieder Geld ansparen konnte. Oder ob er einen Lohn hat, mit dem er Vermögen bilden könnte. Der Schuldner muss dazu sämtliche verlangten Unterlagen einreichen.

Für diese gerichtliche Über­prüfung muss der Schuldner einen Kostenvorschuss zahlen. Diese Kosten können Sie vermeiden, indem Sie der Bank die verlangten Unterlagen freiwillig einreichen. Falls diese Unterlagen Ihre Mittellosigkeit belegen, wird die Bank Sie voraussichtlich in Ruhe lassen.