Nein. Abendarbeit ist nicht zuschlagspflichtig. Einen Zuschlag gibt es nur für Nachtarbeit – die Zeit von 23 bis 6 Uhr. Zu unterscheiden sind vorüber­gehende und dauernde  Nachtarbeit – je nachdem, ob jemand we­niger als 25 oder mindestens 25 Nächte pro Jahr ­arbeitet. Bei nur vor­übergehender Nachtarbeit beträgt der Lohnzuschlag mindestens 25 Prozent. Bei regelmäs­siger Nacht­arbeit ist zwar kein Zuschlag geschuldet. Für 10 Prozent der Nachtarbeitszeit gibt es dann aber grundsätzlich ­zusätzliche Freizeit.