Falls Alimentenzahler ihre Unterhaltsbeiträge nicht zahlen, kann der Alimentenempfänger ,meistens die Frau, die sogenannte Schuldneranweisung verlangen.

Das Gericht verpflichtet dann den Arbeitgeber des Alimentenzahlers, den geschuldeten Betrag vom Lohn des Unterhaltspflichtigen abzuziehen und direkt an die Frau zu überweisen.

Jetzt hat das Bundesgericht entschieden: Falls die Gemeinde Kinderalimente bevorschusst, darf auch die Gemeinde selber diese Schuldneranweisung für künftige Alimente be­antragen

Denn bei der Bevorschussung gehen ­Alimentenansprüche mit allen Rechten an die Gemeinde über.

Bundesgericht, Urteil 5A_882/2010 vom 16. 3. 2011