Für die Nebenkosten von Häusern und Wohnungen muss der Vermieter aufkommen. Auf den Mieter können sie nur überwälzt werden, wenn dies ausdrücklich und klar aus dem Vertrag hervorgeht. Ein Hinweis auf allgemeine Vertragsbedingungen oder auf Regeln und Bräuche in einem bestimmten Kanton genügt nicht. Auch die anstandslose Bezahlung von Gebühren in früheren Jahren ändert an der Rechtslage nichts. So ein Entscheid des waadtländischen Kantonsgerichts.

Ein Mieter hatte sich geweigert, weiterhin Klär- und Abwasserkosten zu zahlen. Der Mietvertrag erwähnte nämlich nur die Akontozahlungen für Heizung und Warmwasser sowie «Diverses». Dieser Ausdruck war den Richtern zu unbestimmt und zu wenig klar, um eine Überwälzung von weiteren Kosten auf den Mieter zuzulassen.

Kantonsgericht des Kantons Waadt, Urteil vom 6. August 2004