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Ein Mieter hatte sich geweigert, weiterhin Klär- und Abwasserkosten zu zahlen. Der Mietvertrag erwähnte nämlich nur die Akontozahlungen für Heizung und Warmwasser sowie «Diverses». Dieser Ausdruck war den Richtern zu unbestimmt und zu wenig klar, um eine Überwälzung von weiteren Kosten auf den Mieter zuzulassen.
Kantonsgericht des Kantons Waadt, Urteil vom 6. August 2004
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