Nein. Grundstückgewinnsteuern sind geschuldet, wenn das Haus mit Gewinn verkauft wird. Ein Erbgang stellt aber keinen Verkauf dar. Als Erbe sind Sie Mitbesitzer der Liegenschaft. Falls die Erben das Haus an eine aussenstehende Partei verkaufen, fallen Grundstückgewinnsteuern an. Deren Höhe berechnet sich auf der Basis des Verkaufspreises und des Preises, den Ihre Eltern für das Haus damals bezahlt haben.

Wenn Sie aber zum Beispiel das elterliche Haus im Rahmen der Erbteilung alleine übernehmen und Ihre Geschwister auszahlen, wird die Grundstückgewinnsteuer auf­geschoben. Sie müssten erst dann eine Steuer zahlen, wenn Sie das Haus allenfalls einmal verkaufen. Massgebend sind auch dann der Verkaufspreis und der damalige Kaufpreis Ihrer Eltern. Diese Steuerlast wird in der Regel bei der ­Erbteilung berücksichtigt.